Statuten

I. Grundsätze

Art. 1

Unter dem Namen « Schweizerischer Getreideproduzentenverband » (nachfolgend: der Verband) besteht ein Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz ist in Bern.

Der Verband ist Mitglied des Schweizer Bauernverbandes und der swiss granum (Schweizerische Branchenorganisation für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen).

Art. 2 Zweck

Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der Getreideproduzenten (Brot- und Futtergetreide) sowie der Ölsaaten- und Körnerleguminosenproduzenten der Schweiz, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Um seinen Zweck zu erreichen, will der Verband insbesondere

  • über Produzentenorganisationen oder Produzentengruppen alle Produzenten der erwähnten Kulturen in der ganzen Schweiz erfassen,
  • die Zielsetzungen der Produzenten gegenüber den an der Produktion interessierten Kreisen, der landwirtschaftlichen Dachorganisation, der swiss granum, der Verwaltung und den politischen Behörden festlegen und vertreten,
  • die Produktion lenken, damit sie den Absatzmöglichkeiten der einzelnen Kulturen und deren Sorten entspricht
  • günstige Produktions- und Übernahmebedingungen fördern sowie einen Grenzschutz anstreben, welcher den Produzenten einen angemessenen Verdienst sichert,
  • den Absatz und die Wertschöpfung der einheimischen Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen fördern.

II. Mitgliedschaft

Art. 3

3.1. Mitglieder des Verbandes können Produzentenorganisationen oder Produzentengruppen werden, deren Mitglieder Getreide, Ölsaaten oder Eiweisspflanzen produzieren.

3.2. Eine Produzentenorganisation oder Produzentengruppe umfasst Betriebe, welche das gleiche Produkt oder die gleiche Produktgruppe herstellen (gemäss Art. 2). Sie umfasst die Produzenten einer

  • Sammelstelle;
  • Sammelstellengruppe; oder
  • Region, wenn es sich um Betriebe handelt, die ihre Produktion selbst verarbeiten oder das Futtergetreide zum Eigenverbrauch herstellen.

3.3 Mitglied können ebenso die kantonalen landwirtschaftlichen Organisationen sein sowie Saatgutorganisationen, die Getreide-, Ölsaaten- oder Eiweisspflanzenproduzenten vertreten.

Art. 4

Aufnahmegesuche sind schriftlich, zusammen mit den Statuten und Angaben über die Mitgliederzahl sowie das Produktionsvolumen, an den Vorstand zu richten. Dieser prüft, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Bei einer Ablehnung kann der Gesuchsteller bei der Delegiertenversammlung Rekurs einreichen. Der Rekurs muss spätestens 30 Tage nach dem Entscheid an den Vorstand eingereicht werden.

Art 5

Die Mitglieder haben die Interessen des Verbandes zu wahren und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.

Art 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt, der 12 Monate vor Abschluss eines Geschäftjahres dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben ist,
  • Ausschluss durch den Vorstand, wenn Mitglieder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Verbandes schädigen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Delegiertenversammlung gemäss der im Artikel 4 erwähnten Formalitäten,
  • Auflösung,
  • Wegfallen der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.
Art. 7

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie haben die Mitgliederbeiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft zu entrichten.

III. Finanzen

Art. 8

Zur Finanzierung seiner Tätigkeit kann der Verband

a) jährlich Beiträge erheben, die berechnet werden nach

  • den produzierten Mengen an Getreide, Ölsaaten und Körnerleguminosen
  • den als Saatgut produzierten Mengen  der verschiedenen Sorten

b) jährlich Beiträge erheben, gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung.

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird im Anhang der Statuten festgehalten und wird nach jeder Delegiertenversammlung nachgeführt.

Art. 9

Mit dem Ziel, die Produktion zu lenken und den Absatzmöglichkeiten anzupassen, kann der Verband Selbsthilfemassnahmen nach dem Landwirtschaftsgesetz, der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft und der Verordnungüber die Branchen- und Produzentenorganisationenbeschliessen. Die Detailbestimmungen zur Durchführung werden in einem Spezialreglement festgehalten.

Art. 10

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen.

Art. 11

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni.

IV. Organisation

Art. 12

Die Organe des Verbandes sind

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Vorstandsausschuss
  4. die Kommissionen
  5. die Revisionsstelle

A.         Die Delegiertenversammlung

Art. 13

Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ des Verbands nach Art. 64 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Sie besteht aus je einem Vertreter (Delegierten) der Produzentenorganisationen oder Produzentengruppen nach Art. 3. Die Delegierten werden durch die Produzentenorganisationen oder die Produzentengruppen bestimmt. Der Delegierte sowie dessen Stellvertreter werden dem Verband mitgeteilt.

Die Delegiertenversammlung besteht hauptsächlich aus Delegierten, die Produzenten von Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen sind.

Die Delegiertenversammlung tritt jährlich unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten jeweils in den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen.

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit bei Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Eine Delegiertenversammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn es die Revisionsstelle oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Art. 14

Der Vorstand richtet die schriftliche Einladung mindestens 20 Tage vor der Versammlung an die Delegierten. Die Einladung muss über zu behandelnde Traktanden und über den Inhalt allfälliger Anträge zu Statutenrevisionen Auskunft geben. Die Versammlung kann nur über Geschäfte entscheiden, für die ein Antrag des Vorstandes vorliegt.

Anträge von Mitgliedern sind dem Sekretariat mindestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung mitzuteilen.

Art. 15

Die Delegiertenversammlung ist ungeachtet der Anzahl der Anwesenden oder vertretenen Delegierten beschlussfähig. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme pro 5’000 Tonnen sowie für einen Bruchteil von 5’000 Tonnen Getreide, Ölsaaten und Futtergetreide.

Die im Art. 3.3 erwähnten regionalen Saatgutorganisation und die Dachorganisation der Saatgutvermehrer einigen sich über die Verteilung der Stimmen der Saatgutbranche.

Die im Art. 3.3 erwähnten kantonalen landwirtschaftlichen Organisationen verfügen über je eine Stimme.

Die Vorstandsmitglieder wie auch die Produzenten, welche Mitglied einer Kommission des Verbands sind, verfügen ebenfalls über je eine Stimme.

Art. 16

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, mindestens ein Drittel der anwesenden Delegierten verlangt eine geheime Abstimmung. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Statutenrevision und der Auflösung des Verbandes braucht es zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr im ersten Wahlgang und das relative Mehr im zweiten.

Beschlüsse werden bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid des Präsidenten gefasst, bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 17

Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung der Rechnung und Entlastung des Vorstandes,
  2. Genehmigung des Budgets,
  3. Festsetzung der vom Vorstand vorgeschlagenen jährlichen Beiträge und weiteren finanziellen Mitteln,
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Revisionsstelle,
  5. Wahl der Kommissionsmitglieder,
  6. Beschlussfassung über produktionslenkende Selbsthilfemassnahmen (Art. 9),
  7. Festlegung der Rahmenbedingungen und der weiteren produktionslenkenden Massnahmen, welche dem Erhalt des Einkommens dienen,
  8. Entscheid über Rekurse betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
  9. Annahme und Änderung der Statuten,
  10. Entscheid über die Auflösung des Verbandes,
  11. Festlegung des vom Vorstand vorgeschlagenen Verteilungsschlüssels für die Vorstandssitze in einem Reglement nach Art. 19.
Art. 18

Die Beratungen der Delegiertenversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sekretariat geführt wird.

B.   Der Vorstand

Art. 19

Die Geschäftsführung des Verbandes obliegt einem Vorstand, bestehend aus 30 bis 35 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für eine Dauer von vier Jahren bestimmt werden und zweimal wieder wählbar sind. Für die Ausschussmitglieder gibt es keine Beschränkung der Amtsdauer.

Die Präsidenten der Kommissionen des Verbandes haben ebenso Einsitz im Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht älter als 65 sein, und mindestens drei Viertel davon müssen einen Betrieb mit unter Art. 2 aufgeführten Kulturen tatsächlich führen.

Der Vorstand muss so zusammengesetzt sein, dass die wichtigsten Anbaugebiete der Kulturen entsprechend ihrer Fläche vertreten sind. Die Verteilung Vorstandssitze auf die Regionen wird in einem durch die Delegiertenversammlung gutgeheissenen Reglement festgelegt.

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bezeichnet zwei Vizepräsidenten und einen Geschäftsführer und unterbreitet der Delegiertenversammlung einen Vorschlag zur Wahl des Präsidenten. Die Funktion des Geschäftsführers kann auch von einer Person betreut werden, die nicht dem Vorstand angehört.

Zur Vorstandssitzung können Vertreter von Partnerorganisationen und der Verwaltung eingeladen werden. Sie wohnen den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme bei.

Art. 20

Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, auf Entscheid des Präsidenten oder wenn es mindestens zehn Mitglieder des Vorstandes verlangen, aber mindestens zweimal pro Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid des Präsidenten gefasst. Das Sekretariat führt das Protokoll der Beratungen.

Art. 21

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche gemäss Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind und dazu dienen, den Verband zu verwalten oder die gesteckten Ziele anzustreben. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe:

  1. die Politik bezüglich der Produktionslenkung und der Einkommenssicherung der Produzenten festzulegen.
  2. die beruflichen Selbsthilfemassnahmen zur Lenkung der Produktion gemäss dem Spezialreglement zu vollziehen.
  3. die Beiträge und allfällige andere finanzielle Mittel vorzuschlagen.
  4. eine jährliche Verwaltungsrechnung des Verbandes zu führen und der Revisionsstelle sowie der Delegiertenversammlung vorzulegen.
  5. die Delegiertenversammlung einzuberufen, deren Beratungen vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.
  6. der Delegiertenversammlung einen Präsidenten zur Wahl vorzuschlagen.
  7. der Delegiertenversammlung die Kommissionsmitglieder zur Wahl vorzuschlagen.
  8. den Ausschuss, die Vizepräsidenten und den Geschäftsführer zu wählen.
  9. das Unterschriftenreglement zu verabschieden.
  10. über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden, vorbehältlich des Rekurses an die Delegiertenversammlung.

C.    Der Vorstandsauschuss

Art. 22

Der Vorstandsausschuss besteht aus maximal sieben Mitgliedern; der Präsident und zwei Vizepräsidenten sind im Vorstandsausschuss vertreten. Sind die Mitglieder des Sekretariates nicht Mitglieder des Ausschusses, so nehmen sie mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.

Art. 23

Der Vorstandsausschuss tritt auf Entscheid seines Präsidenten so oft zusammen, wie es die Geschäfte verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 24

Der Vorstandsausschuss berät über die laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Ausführung der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
  2. Vertretung des Verbandes bei den anderen beruflichen Organisationen, den Wirtschaftspartnern, der Verwaltung sowie den politischen Behörden.
  3. das Verbandssekretariats zu führen und sein reibungslose Funktionieren sicherzustellen, insbesondere was das Personal betrifft.
Art. 25

Der Präsident, beide Vizepräsidenten und der Geschäftsführer zeichnen kollektiv zu zweien. Wer zeichnungsberechtigt ist, wird in einem speziellen Reglement definiert, wofür der Vorstand zuständig ist (Art. 21).

D.    Kommissionen

Art. 26

Die Kommissionen werden vom Vorstand eingesetzt, die Kommissionsmitglieder auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung für vier Jahre gewählt. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.

Art. 27

Die Kommissionen führen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben aus. Sie legen  über ihre Arbeit einen schriftlichen Bericht ab, in der Regel auf Ende des Geschäftsjahres.

E. Revisionsstelle

Art. 28

Die Delegiertenversammlung wählt jedes Jahr eine Revisionsstelle. Der Bericht der Revisionsstelle wird dem Vorstand und der Delegiertenversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

V. Auflösung

Art. 29

Die Auflösung des Verbandes kann jederzeit durch Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Delegiertenversammlung erfolgen.

Der Vorstand ist für die Liquidation verantwortlich, sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschliesst.

Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Verwendung des nach Tilgung aller Schulden verbleibenden Vermögens. Sie überträgt es einer anderen Institution mit ähnlichen Zielen.

Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 11. November 2014 in Kerzers angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 12. November 2009.

Statuten SGPV als PDF