Statuten
I. Grundsätze
Alle Bezeichnungen in diesen Statuten meinen alle Personen unabhängig des Geschlechts.
Art. 1
Unter dem Namen «Schweizerischer Getreideproduzentenverband» (nachfolgend: der Verband) besteht ein Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sein Sitz ist in Bern.
Der Verband ist Mitglied des Schweizer Bauernverbandes und der swiss granum (Schweizerische Branchenorganisation für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen).
Art. 2 Zweck
Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der Getreideproduzenten (Brot- und Futtergetreide) sowie der Ölsaaten- und Eiweisspflanzenproduzenten der Schweiz, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Um seinen Zweck zu erreichen, will der Verband insbesondere:
- über Produzentenorganisationen oder Produzentengruppen alle Produzenten der erwähnten Kulturen in der ganzen Schweiz erfassen,
- die Zielsetzungen der Produzenten gegenüber den an der Produktion interessierten Kreisen, der landwirtschaftlichen Dachorganisation, der swiss granum, der Verwaltung und den politischen Behörden festlegen und vertreten,
- die Produktion nach den Absatzmöglichkeiten der einzelnen Kulturen und deren Sorten richten
- Produktions- und Übernahmebedingungen sowie einen Grenzschutz fördern, um den Produzenten ein angemessenes Einkommen zu sichern,
- den Absatz und die Wertschöpfung der inländischen Produktion fördern.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
3.1. Mitglieder des Verbandes können Produzentenorganisationen oder Produzentengruppen werden, deren Mitglieder Getreide, Ölsaaten oder Eiweisspflanzen produzieren.
3.2. Eine Produzentenorganisation oder Produzentengruppe umfasst Betriebe, welche das gleiche Produkt oder die gleiche Produktgruppe herstellen (gemäss Art. 2) und sich zusammengeschlossen haben zu einer:
- Sammelstelle;
- Sammelstellengruppe; oder
- Region, wenn es sich um Betriebe handelt, die ihre Produktion selbst verarbeiten oder das Futtergetreide zum Eigenverbrauch herstellen.
3.3 Mitglied können ebenso die kantonalen landwirtschaftlichen Verbände sein sowie Saatgutorganisationen, die Getreide-, Ölsaaten- oder Eiweisspflanzenproduzenten vertreten.
Art. 4
Aufnahmegesuche sind schriftlich, zusammen mit den Statuten und Angaben über die Mitgliederzahl sowie das Produktionsvolumen, an den Vorstand zu richten. Dieser prüft, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Bei einer Ablehnung kann der Gesuchsteller bei der Delegiertenversammlung Rekurs einreichen. Der Rekurs muss spätestens 30 Tage nach dem Entscheid an den Vorstand eingereicht werden.
Art 5
Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Verbandes zu wahren, seine Regeln zu beachten und den Anweisungen seiner Organe Folge zu leisten.
Art 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt, der zwölf Monate vor Abschluss eines Geschäftjahres dem Präsidenten schriftlich bekannt zu geben ist,
- Ausschluss durch den Vorstand, wenn Mitglieder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Verbandes schädigen. Vorbehalten bleibt ein Rekurs an die Delegiertenversammlung gemäss der im Artikel 4 erwähnten Formalitäten,
- Auflösung,
- Wegfallen der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.
Art. 7
Ein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Es schuldet seinen Beitrag für die Zeit, in der es Mitglied war.
III. Finanzen
Art. 8
Zur Finanzierung seiner Verwaltungskosten kann der Verband
a) jährlich Beiträge erheben, die berechnet werden nach
- den produzierten Mengen an Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen
- den als Saatgut produzierten Getreidemengen der verschiedenen Sorten
b) jährlich Beiträge erheben, gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung.
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird im Anhang der Statuten festgehalten und wird nach jeder Delegiertenversammlung nachgeführt.
Art. 9
Mit dem Ziel, die Produktion den Absatzmöglichkeiten anzupassen, kann der Verband Selbsthilfemassnahmen nach dem Landwirtschaftsgesetz, der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft und der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen beschliessen. Die Detailbestimmungen zur Durchführung werden in einem Spezialreglement festgehalten.
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
Art. 11
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.
IV. Organisation
Art. 12
Die Organe des Verbandes sind
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- der Vorstandsausschuss
- die Kommissionen
- die Revisionsstelle
A. Die Delegiertenversammlung
Art. 13
Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ des Verbands nach Art. 64 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sie besteht aus je einem Vertreter (Delegierten) der Produzentenorganisationen oder Produzentengruppen nach Art. 3. Die Delegierten werden durch die Produzentenorganisationen oder die Produzentengruppen bestimmt. Der Name des Delegierten sowie seines Stellvertreters wird dem Verband mitgeteilt.
Die Delegiertenversammlung besteht hauptsächlich aus delegierten Produzenten von Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen.
Die Delegiertenversammlung tritt jährlich unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten jeweils in den ersten sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen.
Eine ausserordentliche Versammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet. Sie muss auf Antrag der Revisionsstelle oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe des Grundes einberufen werden.
Art. 14
Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung durch eine persönliche schriftliche Einladung mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstermin ein.
Die Einladung muss über zu behandelnde Traktanden und über den Inhalt allfälliger Anträge zu Statutenrevisionen Auskunft geben. Die Versammlung kann nur über Geschäfte entscheiden, für die ein Antrag des Vorstandes vorliegt.
Anträge von Mitgliedern sind dem Sekretariat mindestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung mitzuteilen.
Art. 15
Die Delegiertenversammlung ist ungeachtet der Anzahl der Anwesenden oder vertretenen Delegierten beschlussfähig. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme pro 5’000 Tonnen und pro Bruchteil von weiteren 5’000 Tonnen Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen.
Die im Art. 3.3 erwähnten regionalen Saatgutorganisation und die Dachorganisation der Saatgutvermehrer einigen sich über die Verteilung der Stimmen der Saatgutbranche.
Die im Art. 3.3 erwähnten kantonalen landwirtschaftlichen Verbände verfügen über je eine Stimme.
Die Vorstandsmitglieder wie auch die Produzenten, welche Mitglied einer Kommission des Verbands sind, verfügen ebenfalls über je eine Stimme.
Art. 16
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, mindestens ein Drittel der anwesenden Delegierten verlangt eine geheime Abstimmung.
Beschlüsse werden durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abstimmungen, über die Revision der Statuten oder die Auflösung des Verbandes bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Wahlen gilt das absolute Mehr im ersten Wahlgang und das relative Mehr im zweiten. Beschlüsse werden bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid des Präsidenten gefasst, bei Wahlen entscheidet das Los.
Art. 17
Der Delegiertenversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Jahresrechnung zu genehmigen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
b) Genehmigung des Budgets,
c) Festsetzung der vom Vorstand vorgeschlagenen jährlichen Beiträge und von weiteren finanziellen Mitteln,
d) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle,
e) Wahl der Kommissionsmitglieder,
f) Beschlussfassung über produktionslenkende Selbsthilfemassnahmen (Art. 9),
g) Festlegung der Rahmenbedingungen und der weiteren produktionslenkenden Massnahmen, welche dem Erhalt des Einkommens dienen,
h) Entscheid über Rekurse betreffend Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern,
i) Annahme und Änderung der Statuten,
j) Entscheid über die Auflösung des Verbandes,
k) auf Vorschlag des Vorstands die Regelung für die Sitzverteilung im Vorstand gemäss Art. 19 zu genehmigen.
Art. 18
Die Beratungen der Delegiertenversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sekretariat geführt wird.
B. Der Vorstand
Art. 19
Die Geschäftsführung des Verbandes obliegt einem Vorstand, bestehend aus 30 bis 35 Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für eine Dauer von vier Jahren bestimmt werden und zweimal wieder wählbar sind. Ausgenommen sind die Ausschussmitglieder, für die es keine Beschränkung der Amtsdauer gibt.
Die Präsidenten der Kommissionen des Verbandes haben ebenso Einsitz im Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht älter als 65 Jahre alt sein, und mindestens drei Viertel davon müssen einen Betrieb mit unter Art. 2 aufgeführten Kulturen tatsächlich führen.
Der Vorstand muss so zusammengesetzt sein, dass die wichtigsten Anbaugebiete der Kulturen entsprechend ihrer Fläche vertreten sind. Die Verteilung der Vorstandssitze auf die Regionen wird in einem durch die Delegiertenversammlung genehmigten Reglement festgelegt.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er ernennt zwei Vizepräsidenten und einen Geschäftsführer und unterbreitet der Delegiertenversammlung einen Vorschlag zur Wahl des Präsidenten. Die Funktion des Geschäftsführers kann einer Person übertragen werden, die nicht Mitglied des Vorstands ist.
Zur Vorstandssitzung können Vertreter von Partnerorganisationen und der Verwaltung eingeladen werden. Sie wohnen den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme bei.
Art. 20
Der Vorstand tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, auf Entscheid des Präsidenten oder wenn es mindestens zehn Mitglieder des Vorstandes verlangen, aber mindestens zweimal pro Jahr. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid des Präsidenten gefasst. Das Sekretariat führt das Protokoll der Beratungen.
Die Sitzungen des Vorstandes können physisch oder auf Anordnung des Präsidiums virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
Art. 21
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche gemäss Gesetz und Statuten nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind und dazu dienen, den Verband zu verwalten oder die gesteckten Ziele anzustreben. Ihm obliegt insbesondere die Aufgabe:
a) die Politik zur Ausrichtung der Produktion und zur Verteidigung der Einkommen der Produzenten festzulegen,
b) die beruflichen Selbsthilfemassnahmen zur Lenkung der Produktion gemäss dem Spezialreglement zu vollziehen.
c) die Beiträge und allfällige andere finanzielle Mittel vorzuschlagen.
d) jährlich die Verwaltungsrechnung des Verbandes zu erstellen und diese vor ihrer Bereitstellung an die Delegierten durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen,
e) die Delegiertenversammlung einzuberufen, deren Beratungen vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.
f) der Delegiertenversammlung einen Präsidenten zur Wahl vorzuschlagen.
g) der Delegiertenversammlung die Kommissionsmitglieder zur Wahl vorzuschlagen.
h) Die Mitglieder des Vorstandsausschusses, die Vizepräsidenten und den Geschäftsführer zu wählen.
i) das Unterschriftenreglement zu verabschieden.
j) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden (vorbehaltlich der Berufung bei der Delegiertenversammlung).
C. Der Vorstandsauschuss
Art. 22
Der Vorstandsausschuss besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern, jedoch maximal sieben Mitgliedern. Sind die Mitglieder des Sekretariates nicht Mitglieder des Vorstandsausschusses, so nehmen sie mit beratender Stimme an den Vorstandsausschusssitzungen teil.
Die Sitzungen des Vorstandsausschusses können physisch oder auf Anordnung des Präsidiums virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
Art. 23
Der Vorstandsausschuss tritt auf Entscheid seines Präsidenten so oft zusammen, wie es die Ge-schäfte verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 24
Der Vorstandsausschuss behandelt die laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Ausführung der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
b) Vertretung des Verbandes bei den anderen beruflichen Organisationen, den Wirtschaftspartnern, der Verwaltung sowie den politischen Behörden.
c) das Verbandssekretariat zu führen und sein reibungsloses Funktionieren sicherzustellen, insbesondere was das Personal betrifft.
Art. 25
Der Präsident, beide Vizepräsidenten und der Geschäftsführer zeichnen kollektiv zu zweien. Die Unterschriftsberechtigung ist in einer spezifischen Regelung unter der Verantwortung des Vorstands festgelegt (Art. 21).
D. Kommissionen
Art. 26
Die Kommissionen werden vom Vorstand eingesetzt. Auf Antrag des Vorstandes werden die Kommissionsmitglieder durch die Delegiertenversammlung für vier Jahre gewählt. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
Art. 27
Die Kommissionen führen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben aus. Sie legen über ihre Arbeit einen schriftlichen Bericht ab, in der Regel auf Ende des Geschäftsjahres.
E. Revisionsstelle
Art. 28
Die Delegiertenversammlung wählt jedes Jahr eine Revisionsstelle. Der Revisionsbericht wird dem Vorstand und der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
V. Auflösung
Art. 29
Der Verband kann jederzeit durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
Der Vorstand ist für die Liquidation verantwortlich, sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschliesst.
Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Verwendung des nach Tilgung aller Schulden verbleibenden Vermögens. Sie überträgt es einer anderen Institution mit ähnlichen Zielen.
Die vorliegenden Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 4. November 2025 in Kerzers angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 11. November 2014.
